§69 Verhandlung vor den Beschwerdesenaten
Eine Verhandlung vor einem Beschwerdesenat ist öffentlich, sofern eine Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 oder § 58 Abs. 1 möglich ist. Allerdings kann auf Antrag eines Beteiligten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn dessen schutzwürdige Interessen gefährdet werden. eine Verhandlung vor einem Nichtigkeitssenat einschließlich der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Allerdings kann ebenfalls bei Gefährdung schutzwürdiger Interessen die Öffentlichkeit auf Antrag ausgeschlossen werden.
§69 Patentgesetz »
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